Was ist beim Mieterwechsel zu beachten?
Zieht ein Mieter aus, kommen auf den Vermieter verschiedene Aufgaben zu. Diese reichen von der Prüfung der Kündigungsfrist, über die Klärung von Renovierungs- und Kautionsfragen bis hin zur Suche nach einem neuen Mieter.
Welche Kündigungsfristen gelten beim Mieterwechsel?
Für unbefristete Mietverträge gelten Kündigungsfristen von drei Monaten. Diese Frist gilt für Mieter und Vermieter gleichermaßen. Während der Mieter jederzeit das Recht zur Kündigung hat, dürfen Vermieter nur in begründeten Fällen eine Kündigung aussprechen. Im Mietvertrag können abweichende Fristen vereinbart werden, an die sich dann beide Vertragsparteien halten müssen.
Wird ein Mietvertrag nach 5 Jahren oder mehr gekündigt, gilt – soweit nicht anders vereinbart – für den Mieter ebenfalls die 3-Monatsfrist, für Vermieter tritt laut § 573c Abs. 1 BGB „fristen der ordentlichen Kündigung“ eine Staffelung ein: Nach fünf und acht Jahren verlängert sich die vermieterseitige Kündigungsfrist um jeweils 3 Monate.
Wer renoviert die Wohnung?
Das Mietrecht sieht nicht vor, dass ein Mieter bei seinem Auszug auch die Wohnung renovieren muss. Laut Gesetz ist die Instandhaltung der Mietsache sogar Pflicht des Vermieters. Allerdings ist es üblich, dass im Mietvertrag eine entsprechende Renovierungsklausel vorsieht, dass der Mieter die Wohnung renoviert übergeben muss. Gerade bei älteren Mietverträgen, die vor 2015 abgeschlossen wurden, stehen häufig Klauseln, die vom Bundesgerichtshof mittlerweile als unwirksam erklärt wurden. Ist dies bei einem Mieterwechsel der Fall, bleibt die Modernisierung am Vermieter hängen.
Tipp: Die Spezialisten von SERVIMONDA übernehmen im Rahmen ihrer Leistungen gerne die Renovierung Ihrer Mietsache zuverlässig und professionell zu fairen Konditionen.
Wer zahlt den Strom beim Mieterwechsel?
Solang der Mietvertrag besteht, bezahlt auch der aktuelle Mieter die Stromkosten. Kommt es zu einem sofortigen Mieterwechsel, dann ist auch der neue Mieter zuständig und schließt dazu in der Regel einen eigenen Vertrag mit einem Stromanbieter ab. Anders liegt der Fall, wenn Sie nach dem Auszug nicht sofort einen Mieter für die Wohnung oder die Gewerbeeinheit finden. Dann sind Sie als Vermieter für die Kosten zuständig. Theoretisch können Sie den Strom für die betreffende Wohnung auch abbestellen. Allerdings ist dies, vor allem wenn Sie noch Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten vornehmen, in der Regel nicht sinnvoll.
Die Wohnungsübergabe
Das Ende eines Mietvertrags ist durch die Wohnungsübergabe gekennzeichnet. Diese erfolgt meist zum Ende der Kündigungsfrist. Der Vermieter oder ein von ihm Bevollmächtigter begeht zusammen mit dem Mieter die Wohnung und erstellt ein Übergabeprotokoll, in dem auch etwaige Schäden und Mängel festgehalten werden. Das Protokoll enthält den Namen des Mieters sowie der besichtigten Wohnung oder Gewerbeeinheit und Angaben über den festgestellten Zustand der Wohnung, idealerweise pro Raum. Ebenfalls im Protokoll enthalten sind die Zählerstände von Strom, Gas und Wasser zum Zeitpunkt der Übergabe sowie die Anzahl der übergebenen Schlüssel. Das Protokoll wird vom Vermieter, dem Mieter und eventuell weiteren Anwesenden unterschrieben. Es dient später als Grundlage für eventuelle Kautionseinbehaltungen sowie für den Mieter als Nachweis darüber, dass der Vermieter die Wohnung bei der Übergabe als mängelfrei akzeptiert hat.
Gerade Vermieter, die mehrere Immobilien besitzen, geben die Wohnungsübergabe häufig weiter, zum Beispiel an den Hausmeister oder die Hausverwaltung. Wir übernehmen gerne im Rahmen unseres Hausmeisterservice oder unserer Immobilienverwaltung auch die Wohnungsübergabe und entlasten Sie damit von dieser Aufgabe.
Neuen Mieter finden
Die Mietersuche erfolgt in vielen Fällen über das Schalten einer Anzeige. Aufgrund der hohen Nachfrage melden sich in der Regel viele Interessenten, die geprüft werden wollen. Meist geschieht dies durch eine Mieterselbstauskunft, einen Einkommensnachweis und einen Nachweis über die Bonität. Potentielle Mieter werden dann zu einem Besichtigungstermin der Wohnung eingeladen. Bei der Wohnungsbesichtigung selbst wird häufig auch der Mieter „abgeklopft“ und befragt, um die endgültige Entscheidung treffen zu können. Auch hier springen wir ein und übernehmen sowohl die Terminierung und Durchführung der Begehung als auch die Befragung nach einem vorab mit Ihnen abgestimmten Fragenkatalog.
Wichtig zu wissen: Ist die Wohnung noch bewohnt, muss der vorhandene Mieter vorab und frühzeitig über den Besichtigungstermin informiert werden.
Wir bereiten Ihre Wohnung vor!
Nicht nur bei hochpreisigen Mietobjekten ist es wichtig, dass die Immobilie einen guten Eindruck macht. Zu einer attraktiven Präsentation gehört dabei nicht nur der einwandfreie Zustand der Mietsache, auch das Umfeld will gepflegt sein. Gerne erledigen wir dies im Rahmen unserer Leistungen rund um Gebäudereinigung, Gartenpflege und Hausverwaltung.